Rechtsanwalt Christian Dahns, Berlin – Wegfall der Sonderverjährung im Bereich anwaltlicher Haftung, NJW-Spezial 2005, S. 93.
Der Autor weist darauf hin, dass das am 15.12.2004 in Kraft getretene „Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ auch wichtige Änderungen im Bereich des anwaltlichen Berufsrechts vorsieht.
Gemäß § 51 b BRAO a. F. verjährten die Schadensersatzansprüche der Mandanten gegen Anwälte wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in drei Jahren ab Anspruchserhebung, spätestens in drei Jahren nach Beendigung des Auftrags. Im Rahmen der sogenannten Sekundärhaftung hatte sich der BGH über den Wortlaut der Norm sowieso hinweggesetzt (BGH NJW 2001, 3543; LG Hamburg NJW 2004, 3492). Danach war der Anwalt verpflichtet, seinen Mandanten rechtzeitig auf einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen sich selbst und die herannahende Verjährung hinzuweisen. Der Autor weist darauf hin, dass dieser Grundsatz zu einer insgesamt 6jährigen Verjährungsfrist führen konnte.
Ferner wird ausgeführt, dass die Haftpflichtansprüche des Mandanten gegen seinen Anwalt nunmehr den §§ 195, 199 BGB unterliegen. Danach beginnt die Regelverjährung erst zu laufen mit Anspruchsentstehung und Kenntnis des Mandanten von den anspruchsbegründenden Tatsachen. § 199 III BGB würde zudem gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erhebliche abweichende Höchstfristen festlegen. Der Autor weist darauf hin, dass die kenntnisunabhängige Verjährung im neuen Recht erst 10 Jahre nach Anspruchsentstehung und 30 Jahre nach der Pflichtverletzung eintreten würde.
Aktenaufbewahrung
Die neuen Verjährungsregeln hätten auch Auswirkungen auf die anwaltliche Obliegenheit bei der Aufbewahrung seiner Handakten. Da sich im Bereich anwaltlicher Beratung die Verwirklichung einer Pflichtverletzung häufig erst viele Jahre später zeigen würde, müsse der Anwalt dafür Sorge tragen, dass ihm bis dahin nicht wesentliche Ver¬teidigungsmöglichkeiten abgeschnitten worden sind. Ungeachtet der Tatsache, dass die gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist von Handakten auch nach der ersatzlosen Streichung des § 51 b BRAO a. F. gemäß § 50 BRAO weiterhin 5 Jahre ab Beendigung des Auftrags betragen würde, solle der Anwalt seine Praxis der Aktenaufbewahrung und –vernichtung unbedingt überdenken. Im eigenen Interesse solle er nun eine Aktenaufbewahrungsobliegenheit von mindestens 10 bis hin zu 30 Jahren zugrundelegen. Die Beachtung dieser Veränderung sei für den Anwalt deshalb so wichtig, weil ihm im Streit um Regressansprüche die Obliegenheit träfe, genau darlegen zu müssen, welchen Rat er gegeben habe und welche Belehrung durch ihn erfolgt sei (vgl. BGH NJW 1996, 2.571, BGH, NJW 1994, 2113). Dieser Darlegungslast könne der Anwalt nur dann nachkommen, wenn er noch Zugriff auf seine Handakten habe.
Das gelte, so der Autor, insbesondere vor dem Hintergrund der strengen BGH-Anforderungen an die anwaltliche Darlegungslast. Danach könne sich der Anwalt nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung einfach zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr müsse er den Gang der Besprechung im Einzelnen beschreiben, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt habe.
Zu diesem Thema ist neu (2015) erschienen im „Deutscher Anwaltsverlag“ eine sogenannte „eBroschüre Spezial“ unter dem Bezeichnung „Daten- und Aktenvernichtung in der Anwaltskanzlei - Regeln zum Umgang mit Alt-Daten und –Akten“ – eine Sonderausgabe. Autor ist der durch zahlreiche Fachpublikationen bekannte Bonner Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi der die Problematiken im Zusammenhang mit der Aktenaufbewahrung und Datenspeicherung bzw. Datenlöschung näher darstellt und ebenfalls eine Aufbewahrung der Akten von 10 Jahren, bei erbrechtlichen Mandaten sogar von 30 Jahren aus Haftungsgründen empfiehlt. Original-Unterlagen der Mandanten sollten diesen zurückgegeben, erforderlichenfalls Kopien für die eigenen Akten gefertigt werden. Auch die Fragen wer und wie vernichtet wird, werden erörtert.
Zusammengefasst von Franz-Josef Schnettger, Datteln