Der Gesetzgeber hat zum 1.7.2015 die Anhebung der Pfändungsfreibeträge beschlossen (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu den §§ 850c und § 850f ZPO im Bundesgesetzblatt 2015 Teil I Nr. 16, S. 618 ff.).
Ab diesem Zeitpunkt sind 1.073,88 Euro (bisher: 1.045,04 Euro) nach der Pfändungstabelle für eine Person als Grundfreibetrag monatlich vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber im Einkommenssteuergesetz den Grundfreibetrag – Grundlage für die Pfändungstabelle – zum 1. Januar 2014 von 8.130 EUR auf 8.354 Euro erhöht hat. Hieraus ergibt sich eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze um rund 2,75 Prozentpunkte ab Juli 2015.
Auch Inhaber von Pfändungsschutzkonten können die neuen Pfändungsfreigrenzen für sich in Anspruch nehmen. Der Pfändungsschutz richtet sich nach dem jeweiligen Nettoeinkommen und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen (vgl. § 850k ZPO).